RNZ: Wirte erleiden Schiffbruch (22.09.11)
In einer lauen Sommernacht war es stets das gleiche Bild: Hunderte Nachtschwärmer stehen vor den Kneipen in der Unteren Straße und trinken genüsslich ihr Bier. Auch weit nach Mitternacht standen die Menschen noch gut gelaunt zusammen. Doch seit gut einem Jahr, nach Protesten der Bürgerinitiative "Leben in der Altstadt" (LindA), werden solche Partys von der Stadt nicht mehr toleriert. Wenn nach 23 Uhr Menschen mit Getränken vor einer Kneipe stehen, wird das vom Kommunalen Ordnungsdienst als Verstoß gegen die Richtlinien zur Außenbewirtschaftung dokumentiert. Hans-Dieter Stendel von der Destille und Michael Markert von der Sonderbar hatten gegen diese Praxis vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geklagt - und nun verloren.
Eine Zuordnung, welcher Gast zu welcher Kneipe gehöre, sei nachts in der Unteren Straße überhaupt nicht möglich, argumentierten die Kneipiers in ihrer Klageschrift. Sie behaupteten gar, dass mehr als 90 Prozent der Nachtschwärmer ihre Getränke gar nicht in den Gaststätten bestellen, sondern selbst mitbringen würden. Ohnehin sei für den Straßenverkauf von Getränken keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Die Richter vom Verwaltungsgericht sahen das anders und wiesen die Klage ab. Die Bewirtung auf der Straße sei sehr wohl eine Sondernutzung von öffentlichen Plätzen. An warmen Sommerabenden sei in früheren Jahren weder für Fußgänger noch für Rettungsfahrzeuge ein Durchkommen in der Unteren Straße möglich gewesen. Die Sicherheit des Verkehrs sei beeinträchtigt gewesen. Zudem habe der Kommunale Ordnungsdienst bei seinen Kontrollen eindeutig dokumentiert, welche Gaststätte gegen die Regeln zur Außenbewirtschaftung verstoßen habe, von einer Ungleichbehandlung könne daher keine Rede sein.
Bürgermeister Wolfgang Erichson begrüßte das Karlsruher Urteil: "Der Kurs der Stadt wurde eindrucksvoll bestätigt." Die Heidelberger Altstadt dürfe nicht jenen überlassen werden, die rücksichtslos feiern und lärmen. Die Rechte der Anwohner, die in ihren Wohnungen leben und schlafen wollen, müssten genauso berücksichtigt werden, wie das Recht der Gastwirte, ihr Gewerbe auszuüben, oder das Recht der Menschen, im öffentlichen Raum zu feiern, sich zu unterhalten oder einfach nur zu essen und zu trinken.
Während Hans-Dieter Stendel das weitere Vorgehen mit seinen Anwälten noch ausführlich beraten möchte, ist für Michael Markert von der Sonderbar schon so gut wie sicher, dass er vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ziehen wird. Markert: "Ich gehe auf jeden Fall in Berufung, es sei denn, mein Anwalt meint, das ist völlig aussichtslos." Schon während der Verhandlung habe er gemerkt, dass sich das Verwaltungsgericht "sehr staatskonform" verhalte und die Klage in dieser Instanz wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Probleme habe er in diesem "bescheidenen Sommer" keine gehabt, berichtet Stendel. Die Lage in der Unteren Straße habe sich in letzter Zeit etwas entspannt, auch der Ordnungsdienst sei "etwas friedlicher" geworden. Trotzdem ärgert sich Stendel, dass er nun wegen eines Verstoßes gegen die städtische Verfügung 250 Euro Strafe bezahlen muss, zumal es mit jedem weiteren Male immer teurer werde. Stendel: "Ich kann doch nicht jeden Gast, der nach 23 Uhr nur kurz auf der Unteren Straße telefonieren will und sein Glas mitnimmt, aufhalten."
RNZ-Online, Holger Buchwald, 22.09.11
Urteil Verwaltungsgericht Karlsruhe (21.09.11)
Heidelberg: Beschränkung der Außengastronomie in der Altstadt rechtmäßig
Pressemitteilung VG Karlsruhe vom 21.09.2011
Mit zwei soeben den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klagen von zwei Gaststättenbetreibern gegen die Beschränkung der Außenbewirtschaftung in der Heidelberger Altstadt abgewiesen.
Zwei Gastwirte, die in der Unteren Straße in Heidelberg Gaststätten mit - durch Sondernutzungserlaubnis gestatteter - Außenbewirtschaftung betreiben, wandten sich gegen Verfügungen der Stadt Heidelberg, mit denen ihnen untersagt wird, über die von der erlaubten Außenbewirtschaftung umfassten Flächen und Zeiten hinaus eine Außenbewirtschaftung in der Form durchzuführen, dass sie dort Gäste bewirteten oder es zuließen, dass Gäste dort die in ihren Gaststätten erworbenen Getränke konsumierten. Die Kläger machten geltend, für einen Straßenverkauf von Getränken sei eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich.
Im Übrigen hätten durchschnittlich mehr als 90 % der Personen die alkoholischen Getränke nicht zuvor in Gaststätten erworben, sondern mitgebracht. Die Stadt müsse nachweisen, dass die Kläger bewusst duldeten oder sogar förderten, dass eine Außenbewirtung auf der Unteren Straße erfolge. Tatsächlich handele es sich nur um Ausnahmefälle, für die die Kläger nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Zudem sei die Stadt gegen andere Gaststätten nicht eingeschritten.
Dem ist die 4. Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie in ihren Urteilen ausgeführt: Die Bewirtung auf der Straße sei eine Sondernutzung. An warmen Sommerabenden sei auf der Unteren Straße weder für Fußgänger noch für Rettungsfahrzeuge ein Durchkommen möglich gewesen, daher sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt gewesen. Nach den dokumentierten Feststellungen des Kommunalen Ordnungsdienstes stehe eindeutig fest, dass die Kläger in ihren Gaststätten Getränke an Gäste abgegeben hätten, die diese mit Wissen und Wollen der Kläger außerhalb der genehmigten Zeiten und Flächen konsumiert hätten.
Zwar habe die Stadt früher eine Außenbewirtschaftung über die bestehenden Sondernutzungserlaubnisse hinaus geduldet, solange keine Beschwerden der Anwohner vorgelegen hätten. Wegen der zunehmenden massiven Beschwerden der Anwohner im September und Oktober 2009 habe die Stadt im Rahmen ihres bestehenden Ermessens ihre Verwaltungspraxis jedoch rechtmäßigerweise ändern dürfen. Die Kläger seien, nachdem bei ihnen Außenbewirtschaftung festgestellt worden sei, schriftlich angehört und auf die Möglichkeit einer Untersagungsverfügung hingewiesen worden.
Da es in der Folgezeit wieder zu Außenbewirtschaftung durch die Gaststätten der Kläger gekommen sei, habe die Stadt die angekündigten Untersagungsverfügungen erlassen dürfen. Sie habe die Gaststätten der Kläger nicht willkürlich "herausgepickt", sondern sei gleichmäßig gegen all jene Gaststätten vorgegangen, die eine unerlaubte Außenbewirtschaftung durchgeführt hätten.
Die Urteile vom 20. September 2011 (4 K 2211/10, 4 K 2737/10) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.
> via Verwaltungsgericht Karlsruhe