FAZ: Bundesverfassungsgericht, Alkohol-Verkaufsverbot
ist verfassungsgemäß (10.07.10)

In Baden-Württemberg gibt es zwischen 22 Uhr und 5 Uhr an Tankstellen keinen Alkohol zu kaufen. Eine Klage dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nun abgewiesen (...).

Mit der Regelung sollen Saufgelage von Jugendlichen verhindert werden.


Das Verbot tangiere zwar die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, (...) dies sei aber für das Gemeinwohl hinzunehmen, weil das Land mit dem Gesetz zunehmende Straftaten in Verbindung mit Alkohol eindämmen und Gesundheitsgefahren vorbeugen wolle.

Zahlreiche internationale Studien belegten, dass die „jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum“ fördert.
(...)

FAZ, 10.07.10

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    # by Max Mayer (Student, Heidelberg) - 12.07.10, 18:19

    Das Gericht hat nicht entschieden, das Gesetz sei Verfassungsgemäß. Die Meldung aus der FAZ ist leider etwas ungenau und unvollständig.

    Erhebt ein Bürger Verfassungsbeschwerde, wie es hier geschehen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht das gesamte Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit ab, sondern untersucht nur, ob dieser eine Bürger durch das Gesetz in seinen Grundrechten unverhältnismäßig stark verletzt ist. Es kann also sein, dass zwar der eine Bürger in seinen Rechten nicht verletzt, das Gesetz aber aus anderen, von dem Gericht nicht geprüften Gründen verfassungswidrig ist.

    Der Bürger, dessen Verfassungsbeschwerde gegen das Alkoholverkaufsverbot durch das Gericht abgewiesen wurde, hat in seiner Beschwerde angeführt, er sei in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig stark eingeschränkt, weil er nunmehr nach 22h keinen Alkohol mehr kaufen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dieser Eingriff aus den im Artikel genannten Gründen gerechtfertigt ist. Das Urteil bezieht sich also ausschließlich auf die Rechte der Käufer. Zu anderen Betroffenen, beispielsweise zu Ladenbesitzern, hat das Gericht keine Aussage getroffen. Die sind durch das Gesetz jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt, und Eingriffe in die Berufsfreiheit müssen im allgemeinen höheren Anforderungen entsprechen als Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit. Das gilt umso mehr, wenn Verkäufer durch das Gesetz drohen, pleite zu gehen.

    Ob das Gesetz also alles in allem verfassungsgemäß ist, ist nach wie vor dem Gesetz offen.